Norm
StGB §204Rechtssatz
1) Das Vergehen nach § 204 Abs 1 StGB wird im Hinblick darauf, daß es nach der Systematik des Gesetzes nur auf den Schutz anderer Tatobjekte als unmündiger abzielt, vom Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB verdrängt, wobei die Begehungsmittel Gewalt und / oder gefährliche Drohung nur einen Erschwerungsgrund bilden (im Ergebnis ebenso schon JBl 1977,328, RZ 1978/62, ÖJZ-LSK 1979/329 ua).1) Das Vergehen nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB wird im Hinblick darauf, daß es nach der Systematik des Gesetzes nur auf den Schutz anderer Tatobjekte als unmündiger abzielt, vom Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB verdrängt, wobei die Begehungsmittel Gewalt und / oder gefährliche Drohung nur einen Erschwerungsgrund bilden (im Ergebnis ebenso schon JBl 1977,328, RZ 1978/62, ÖJZ-LSK 1979/329 ua).
2) Im Fall einer durch § 207 Abs 3 StGB bewirkten Straflosigkeit des Vergehens nach § 207 Abs 1 StGB wird eine Verdrängung des Vergehens nach § 204 Abs 1 StGB von vornherein gar nicht aktuell (im dem Sinne EvBl 1978/216, 1979/28 ua).2) Im Fall einer durch Paragraph 207, Absatz 3, StGB bewirkten Straflosigkeit des Vergehens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB wird eine Verdrängung des Vergehens nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB von vornherein gar nicht aktuell (im dem Sinne EvBl 1978/216, 1979/28 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095023Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0100OS00033_8300000_002