RS OGH 2023/9/20 3Ob47/83; 1Ob93/23t

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

EO §349 A
  1. EO § 349 heute
  2. EO § 349 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 349 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 349 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wurde iSd § 572 ZPO dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache geräumt zu übergeben, ist dieser Anspruch ausschließlich nach § 349 Abs 1 EO dardurch zu vollstrecken, daß das Vollstreckungsorgan zum Zwecke der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, daß die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht.Wurde iSd Paragraph 572, ZPO dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache geräumt zu übergeben, ist dieser Anspruch ausschließlich nach Paragraph 349, Absatz eins, EO dardurch zu vollstrecken, daß das Vollstreckungsorgan zum Zwecke der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, daß die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 47/83
  • RS0004404">1 Ob 93/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 93/23t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004404

Im RIS seit

23.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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