RS OGH 1983/3/23 3Ob47/83

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

EO §349 A

Rechtssatz

Wurde iSd § 572 ZPO dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache geräumt zu übergeben, ist dieser Anspruch ausschließlich nach § 349 Abs 1 EO dardurch zu vollstrecken, daß das Vollstreckungsorgan zum Zwecke der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, daß die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 47/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004404

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00047_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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