RS OGH 1983/3/23 3Ob530/83

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

ABGB §181 Abs3

Rechtssatz

Eine Mutter, die gegenüber ihrem minderjährigen Kind schuldhaft ein so schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt hat, wird sich bei der Verweigerung der Zustimmung zur Adoption des Kindes regelmäßig nicht mehr auf ihr bloß aus Schwangerschaft und Geburt begründetes "Mutterrecht" berufen dürfen, um eine dem Wohl des minderjährigen Kindes dienende Annahme an Kindesstatt durch Personen zu verhindern, die dem Kind durch die für dieses existenznotwendige dauernde Betreuung tatsächlich Eltern werden wollen und dazu auch geeignet sind. Unter den genannten Umständen würde die leibliche Mutter ihr Zustimmungsrecht in sittenwidriger Weise mißbrauchen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 530/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 530/83
    Veröff: EvBl 1983/125 S 464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048869

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00530_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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