Norm
DevG §12 litcRechtssatz
§ 12 lit c DevG sowie die Wortfolge "die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheit für ausländische Gläubiger" in § 14 Abs 1 DevG werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Vorgangsweise der Österreichischen Nationalbank bei der Entscheidung über devisenbehördliche Bewilligungen wird durch die Präamble des DevG in Verbindung mit § 2 NBG inhaltlich ausreichend.Paragraph 12, Litera c, DevG sowie die Wortfolge "die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheit für ausländische Gläubiger" in Paragraph 14, Absatz eins, DevG werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Vorgangsweise der Österreichischen Nationalbank bei der Entscheidung über devisenbehördliche Bewilligungen wird durch die Präamble des DevG in Verbindung mit Paragraph 2, NBG inhaltlich ausreichend.
VfGH vom 28.06.1974 G 25, 36/73, G 2/74, G 9/74; Veröff: VfSlg 7338/74 = ÖZW 1975,89 (Anmerkung von Funk) = QuHGZ 1974 H3/4/25
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054399Im RIS seit
23.03.1983Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024