RS OGH 1983/3/23 1Ob825/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1983
beobachten
merken

Norm

DevG §12 litc
DevG §14 Abs1 Satz1
NBG §2

Rechtssatz

§ 12 lit c DevG sowie die Wortfolge "die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheit für ausländische Gläubiger" in § 14 Abs 1 DevG werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Vorgangsweise der Österreichischen Nationalbank bei der Entscheidung über devisenbehördliche Bewilligungen wird durch die Präamble des DevG in Verbindung mit § 2 NBG inhaltlich ausreichend.Paragraph 12, Litera c, DevG sowie die Wortfolge "die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheit für ausländische Gläubiger" in Paragraph 14, Absatz eins, DevG werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Vorgangsweise der Österreichischen Nationalbank bei der Entscheidung über devisenbehördliche Bewilligungen wird durch die Präamble des DevG in Verbindung mit Paragraph 2, NBG inhaltlich ausreichend.

VfGH vom 28.06.1974 G 25, 36/73, G 2/74, G 9/74; Veröff: VfSlg 7338/74 = ÖZW 1975,89 (Anmerkung von Funk) = QuHGZ 1974 H3/4/25

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 825/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 825/82
    Vgl auch; Veröff: RdW 1984,9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054399

Im RIS seit

23.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten