RS OGH 1983/3/23 3Ob530/83, 6ob723/87, 2Ob239/09z

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

ABGB §181 Abs3

Rechtssatz

Ein zustimmungsberechtigter Elternteil wird auch dann keine gerechtfertigten Gründe für seine Weigerung haben, wenn er ohne gröbliche Verletzung einer gesetzlichen Pflicht - etwa weil ihm solche Rechte und Pflichten nicht zustehen - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 530/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 530/83
    Veröff: EvBl 1983/125 S 464
  • 6 ob 723/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 ob 723/87
    Vgl auch
  • 2 Ob 239/09z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 239/09z
    Auch; Beisatz: Die Pflichtvergessenheit oder Gleichgültigkeit des Elternteils kann die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption als missbräuchlich erscheinen lassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048906

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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