Norm
ABGB §181 Abs3Rechtssatz
Ein zustimmungsberechtigter Elternteil wird auch dann keine gerechtfertigten Gründe für seine Weigerung haben, wenn er ohne gröbliche Verletzung einer gesetzlichen Pflicht - etwa weil ihm solche Rechte und Pflichten nicht zustehen - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048906Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010