Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Auch derjenige Solidarschuldner, der an den Gläubiger mehr als seinen internen Anteil zahlt, zahlt in diesem Sinne eine materiell fremde Schuld, weshalb § 1358 ABGB auch auf einen solchen Fall anzuwenden ist.Auch derjenige Solidarschuldner, der an den Gläubiger mehr als seinen internen Anteil zahlt, zahlt in diesem Sinne eine materiell fremde Schuld, weshalb Paragraph 1358, ABGB auch auf einen solchen Fall anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032287Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00700_8200000_001