Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Auch der Benützer einer Loipe ist verpflichtet, auf den jeweiligen Zustand der Loipe Bedacht zu nehmen und sich in seiner Laufweise den Gegebenheiten anzupassen. Bei Nichtentsprechen dieser Verpflichtung und zusätzlichen Mißdeuten oder Mißachten der Warnung eines Sportkameraden ist gleichteiliges Verschulden mit dem Loipenhalter gegeben, durch dessen Saumsal und grobe Fahrlässigkeit ein senkrechter Abfall der Loipe in Höhe von achtzig Zentimeter entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023356Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008