Norm
ABGB §181 Abs3Rechtssatz
Ein besonders hoher Grad der Vernachlässigung eines Kindes, der die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption nicht rechtfertigt, liegt in der Regel vor, wenn es von den leiblichen Eltern nicht in die persönliche Betreuung genommen, sondern auf unbestimmte oder längere Zeit in fremde Hände gegeben wird. Was Vernachlässigung gegenüber einem Kind bedeutet, ist dabei nach dessen Bedürfnissen zu beurteilen. Das wichtigste dieser kindlichen Bedürfnisse ist das auf höchstpersönliche Betreuung durch die Eltern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048866Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00530_8300000_003