RS OGH 1983/3/23 3Ob530/83

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

ABGB §181 Abs3

Rechtssatz

Ein besonders hoher Grad der Vernachlässigung eines Kindes, der die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption nicht rechtfertigt, liegt in der Regel vor, wenn es von den leiblichen Eltern nicht in die persönliche Betreuung genommen, sondern auf unbestimmte oder längere Zeit in fremde Hände gegeben wird. Was Vernachlässigung gegenüber einem Kind bedeutet, ist dabei nach dessen Bedürfnissen zu beurteilen. Das wichtigste dieser kindlichen Bedürfnisse ist das auf höchstpersönliche Betreuung durch die Eltern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 530/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 530/83
    Veröff: EvBl 1983/125 S 464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048866

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00530_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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