RS OGH 2023/5/23 1Ob829/82; 7Ob543/83; 1Ob56/23a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1983
beobachten
merken

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es dem Servitutsberechtigten überlassen, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung nachkommt. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes darf aber dadurch in seinem Eigentumsrecht nicht beeinträchtigt werden. Die Maßnahme muß zur Ausübung des Rechtes nach Art und Umfang notwendig sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 829/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 829/82
  • 7 Ob 543/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 543/83
    nur: Grundsätzlich ist es dem Servitutsberechtigten überlassen, durch
    welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung nachkommt.
    (T1)
  • RS0011680">1 Ob 56/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 56/23a
    Beisatz: Hier: regelmäßiger Aushub von zumindest 70cm tiefen Gräben und Deponierung des Aushubmaterials am Grundstück infolge Abtrennung einer Leitung durch den Eigentümer, weil er von deren Undichtheit ausging, und zwar ohne Voranmeldung und trotz des Anbots des Eigentümers, die Leitung zu erneuern. Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Grabungsarbeiten nicht dem Gebot der schonenden Servitutsausübung entsprachen, nicht korrekturbedürftig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011680

Im RIS seit

23.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten