Rechtssatz
Grundsätzlich ist es dem Servitutsberechtigten überlassen, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung nachkommt. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes darf aber dadurch in seinem Eigentumsrecht nicht beeinträchtigt werden. Die Maßnahme muß zur Ausübung des Rechtes nach Art und Umfang notwendig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011680Im RIS seit
23.03.1983Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023