Norm
ABGB §877Rechtssatz
Zweck des DevG ist die Unterbindung nicht genehmigter Übernahme von Geldverpflichtungen Ausländern gegenüber; es ist daher auch jede Honorierung eines Verstoßes dagegen im Wege des Bereicherungsrechts ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038718Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00825_8200000_003