RS OGH 1983/3/23 3Ob48/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

EO §65 E
ZPO §84
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn die ausgefolgten Exekutionstitel und die ursprünglich vorgelegte Vollmacht dem Rekurs gegen die Entscheidung der I. Instanz nicht gleich angeschlossen sind, stellt dies kein Formgebrechen im Sinne des § 84 Abs 1 und 2 ZPO dar, das die geschäftliche Behandlung des Rechtsmittels zu hindern geeignet ist. Dieser Umstand hat vor allem aber keinerlei Einfluß auf die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Das Rekursgericht darf daher den rechtzeitig erhobenen Rekurs nicht als verspätet zurückweisen; es hat, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung die nachgereichte Vollmacht bereits vorliegt, keinerlei Anlaß, einen Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen.Wenn die ausgefolgten Exekutionstitel und die ursprünglich vorgelegte Vollmacht dem Rekurs gegen die Entscheidung der römisch eins. Instanz nicht gleich angeschlossen sind, stellt dies kein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins und 2 ZPO dar, das die geschäftliche Behandlung des Rechtsmittels zu hindern geeignet ist. Dieser Umstand hat vor allem aber keinerlei Einfluß auf die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Das Rekursgericht darf daher den rechtzeitig erhobenen Rekurs nicht als verspätet zurückweisen; es hat, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung die nachgereichte Vollmacht bereits vorliegt, keinerlei Anlaß, einen Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 48/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002381

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00048_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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