RS OGH 1983/3/23 1Ob6/83

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

WRG §30 Abs1

Rechtssatz

Während die Gesundheit von Mensch und Tier schlechthin nicht gefährdet werden darf, werden durch § 30 Abs 1 WRG Pflanzen nur insoweit geschützt, als "fühlbare" Schädigungen vermieden werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082483

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00006_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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