Norm
WG Art28Rechtssatz
a) Eine Wechselverpflichtung aus Art 28 WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt.a) Eine Wechselverpflichtung aus Artikel 28, WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt.
b) Die von der Bezeichnung im Adressat abweichende Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Wechselbürgschaft und begründet als solche die Verpflichtung aus Art 32 WG.b) Die von der Bezeichnung im Adressat abweichende Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Wechselbürgschaft und begründet als solche die Verpflichtung aus Artikel 32, WG.
OLG Celle vom 06.05.1952, 4 U 2/52; Veröff: NJW 1952,884
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082452Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00534_8300000_002