RS OGH 2003/12/18 1Ob534/83, 8Ob78/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

WG Art28
WG Art31
WG Art32

Rechtssatz

a) Eine Wechselverpflichtung aus Art 28 WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt.a) Eine Wechselverpflichtung aus Artikel 28, WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt.

b) Die von der Bezeichnung im Adressat abweichende Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Wechselbürgschaft und begründet als solche die Verpflichtung aus Art 32 WG.b) Die von der Bezeichnung im Adressat abweichende Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Wechselbürgschaft und begründet als solche die Verpflichtung aus Artikel 32, WG.

OLG Celle vom 06.05.1952, 4 U 2/52; Veröff: NJW 1952,884

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 534/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 534/83
    Abweichend; nur: Eine Wechselverpflichtung aus Art 28 WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt. (T1) Beisatz: Der Beweis der Personenidentität muß nicht aus der Wechselurkunde allein geführt werden; diese muß nur einen Anhaltspunkt für die Ermittlung der Identität bieten. (T2)
  • RS0082452">8 Ob 78/03h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 78/03h
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082452

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00534_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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