Norm
ABGB §1319a DRechtssatz
Gerade in einer Gegend, wo der Fremdenverkehr ua vor allem auch auf der Werbung beruht, ein ideales Schilanglaufgelände zur Verfügung zu stellen, ist nämlich im Interesse der Sicherheit der Langläufer ein gewisser strengerer Maßstab durchaus am Platze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030357Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00693_8200000_005