RS OGH 2020/4/1 7Ob53/82; 1Ob97/07g; 1Ob95/12w; 1Ob199/15v; 1Ob212/19m

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Veröffentlicht am 24.03.1983
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Rechtssatz

Nach herrschender Ansicht ist die Bestimmung des § 1295 Abs 1 ABGB, wonach "jedermann" berechtigt ist, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, zu weit gefasst. Aus § 1294 ABGB ergibt sich, dass der Schaden rechtswidrig zugefügt worden sein muss. Deshalb bleiben Nachteile, die in einer Sphäre liegen, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist, außer Betracht.Nach herrschender Ansicht ist die Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB, wonach "jedermann" berechtigt ist, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, zu weit gefasst. Aus Paragraph 1294, ABGB ergibt sich, dass der Schaden rechtswidrig zugefügt worden sein muss. Deshalb bleiben Nachteile, die in einer Sphäre liegen, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist, außer Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0022416">7 Ob 53/82
    Entscheidungstext OGH 24.05.1983 7 Ob 53/82
    Veröff: SZ 56/80
  • RS0022416">1 Ob 97/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 97/07g
    Vgl auch
  • RS0022416">1 Ob 95/12w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 95/12w
    Auch
  • RS0022416">1 Ob 199/15v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
    Vgl; Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist der Ausdruck „jedermann“ ? wie auch der Ausdruck „wem immer“ in § 1 Abs 1 AHG ? einschränkend auszulegen. (T1); Veröff: SZ 2015/129
  • RS0022416">1 Ob 212/19m
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 212/19m
    vgl auch; Beisatz wie T1
    Anm: Veröff: SZ 2020/26

Schlagworte

Rechtswidrigkeitszusammenhang, Schutzzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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