Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Die Schuldform des § 7 Abs 2 StGB wird den qualifizierenden Tatfolgen subintelligiert und bedarf daher, wofern sie im Gesetzeswortlaut (hier § 143 Ende StGB) fehlt, keiner Aufnahme in Frage und Wahrspruch.Die Schuldform des Paragraph 7, Absatz 2, StGB wird den qualifizierenden Tatfolgen subintelligiert und bedarf daher, wofern sie im Gesetzeswortlaut (hier Paragraph 143, Ende StGB) fehlt, keiner Aufnahme in Frage und Wahrspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019