Norm
BinnSchiffG §7Rechtssatz
Der Führer eines Schiffes haftet im Sinne des § 7 des BinnSchiffG grundsätzlich aus einer schuldhaften unerlaubten Handlung jedem geschädigten Dritten für den ihm zugeführten Schaden.Der Führer eines Schiffes haftet im Sinne des Paragraph 7, des BinnSchiffG grundsätzlich aus einer schuldhaften unerlaubten Handlung jedem geschädigten Dritten für den ihm zugeführten Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010