RS OGH 1983/3/24 8Ob125/82 (8Ob126/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

BinnSchiffG §117 Z7
SchFG §117 Z7
  1. SchFG § 117 heute
  2. SchFG § 117 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. SchFG § 117 gültig von 17.01.2022 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021
  4. SchFG § 117 gültig von 01.07.2014 bis 16.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013
  5. SchFG § 117 gültig von 10.06.2005 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
  6. SchFG § 117 gültig von 01.07.1997 bis 09.06.2005

Rechtssatz

Der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 Z 7 BinnSchiffG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden eines Angehörigen der Schiffsbesatzung, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, auf die Vorschriften der §§ 3 und 4 BinnSchiffG oder auf sonstige Haftungsvorschriften (§ 7 BinnSchiffG oder §§ 1295 ff ABGB) gestützt werden. Es gehören dazu auch Schadenersatzansprüche gegen den Schiffer oder gegen ein sonstiges Besatzungsmitglied aus einem schuldhaften Verhalten. Die Anwendung des § 117 Z 7 BinnSchiffG ist nicht auf Ansprüche gegen den Schiffseigner beschränkt.Der einjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 117, Ziffer 7, BinnSchiffG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden eines Angehörigen der Schiffsbesatzung, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, auf die Vorschriften der Paragraphen 3 und 4 BinnSchiffG oder auf sonstige Haftungsvorschriften (Paragraph 7, BinnSchiffG oder Paragraphen 1295, ff ABGB) gestützt werden. Es gehören dazu auch Schadenersatzansprüche gegen den Schiffer oder gegen ein sonstiges Besatzungsmitglied aus einem schuldhaften Verhalten. Die Anwendung des Paragraph 117, Ziffer 7, BinnSchiffG ist nicht auf Ansprüche gegen den Schiffseigner beschränkt.

Entscheidungstexte

  • RS0053060">8 Ob 125/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 125/82
    Veröff: SZ 56/52 = JBl 1984,497 = ZVR 1984/249 S 249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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