Norm
BinnSchiffG §117 Z7Rechtssatz
Der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 Z 7 BinnSchiffG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden eines Angehörigen der Schiffsbesatzung, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, auf die Vorschriften der §§ 3 und 4 BinnSchiffG oder auf sonstige Haftungsvorschriften (§ 7 BinnSchiffG oder §§ 1295 ff ABGB) gestützt werden. Es gehören dazu auch Schadenersatzansprüche gegen den Schiffer oder gegen ein sonstiges Besatzungsmitglied aus einem schuldhaften Verhalten. Die Anwendung des § 117 Z 7 BinnSchiffG ist nicht auf Ansprüche gegen den Schiffseigner beschränkt.Der einjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 117, Ziffer 7, BinnSchiffG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden eines Angehörigen der Schiffsbesatzung, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, auf die Vorschriften der Paragraphen 3 und 4 BinnSchiffG oder auf sonstige Haftungsvorschriften (Paragraph 7, BinnSchiffG oder Paragraphen 1295, ff ABGB) gestützt werden. Es gehören dazu auch Schadenersatzansprüche gegen den Schiffer oder gegen ein sonstiges Besatzungsmitglied aus einem schuldhaften Verhalten. Die Anwendung des Paragraph 117, Ziffer 7, BinnSchiffG ist nicht auf Ansprüche gegen den Schiffseigner beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010