Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Die Leistungskondiktion ist zwischen den Parteien des Leistungsverhältnisses vorzunehmen; andererseits ist auch jener bereichert und grundsätzlich erstazpflichtig, der die erhaltene Sache veräußert oder verschenkt hat, weil der Nutzen erhaltenen Geldes bei einem eigenberechtigten Empfänger schon darin besteht, daß er darüber nach Gutdünken verfügen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033843Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0070OB00736_8200000_001