RS OGH 1983/3/24 7Ob736/82

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Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

ABGB §1431 A

Rechtssatz

Die Leistungskondiktion ist zwischen den Parteien des Leistungsverhältnisses vorzunehmen; andererseits ist auch jener bereichert und grundsätzlich erstazpflichtig, der die erhaltene Sache veräußert oder verschenkt hat, weil der Nutzen erhaltenen Geldes bei einem eigenberechtigten Empfänger schon darin besteht, daß er darüber nach Gutdünken verfügen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 736/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 736/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033843

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0070OB00736_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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