Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Zu den vom Schädiger zu ersetzenden Heilungskosten gehören auch die Kosten einer kosmetischen Operation, soweit diese zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung einer durch die Verletzungen hervorgerufenen Verunstaltung als zweckmäßig anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030678Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0080OB00066_8300000_001