RS OGH 2020/4/24 8Ob125/82 (8Ob126/82), 2Ob32/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

BinnSchiffÜbk ArtI

Rechtssatz

Die Nationalität der beteiligten Schiffe und Personen ist für die Anwendbarkeit des Übereinkommens ohne Belang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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