RS OGH 1983/3/24 7Ob21/83, 7Ob34/99x, 5Ob35/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

AWB 1986 allg
MRG §21 Abs1 Z4

Rechtssatz

Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung geht dahin, dem Mieter auch im Falle eines Brandes den Bestandgegenstand zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 21/83
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 21/83
    Veröff: EvBl 1983/131 S 471
  • 7 Ob 34/99x
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 34/99x
    Auch; Beisatz: Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden ist eine Sachversicherung, die der Erhaltung des Gebäudes sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient. Im gewissen Rahmen dient sie auch der Erhaltung und Verwertung des Gebäudes durch Vermietung bzw Verpachtung. Das Sachersatzinteresse des Mieters des Versicherungsnehmers ist in diese Gebäudeversicherung auch dann nicht miteinbezogen, wenn der Mieter im Rahmen der Betriebskostenüberwälzung die Prämie für diese Versicherung trägt, sofern kein Haftungsausschluss vereinbart wurde. (T1)
  • 5 Ob 35/09x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 35/09x
    Vgl aber; Beisatz: Das MRG verlangt für die Anerkennung der Versicherungsprämien als Betriebskosten keine zusätzliche Absicherung gegen die - theoretisch immer bestehende - Möglichkeit, dass der Vermieter die Ersatzleistung im Schadensfall pflichtwidrig nicht für eine Wiederherstellung des Bestandobjekts verwendet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069734

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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