Norm
ABGB §1502Rechtssatz
Wo das Gesetz (§ 1502 ABGB) eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbietet, können auch andere als die im Gesetz genannten Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe durch Parteienvereinbarung nicht wirksam festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 414 Abs 1 HGB jedoch, der anordnet, daß die Verjährungsfrist durch Vertrag verlängert werden kann, besteht daher auch gegen die Gültigkeit einer vertraglichen Regelung, mit der ein im Gesetz nicht genannter Hemmungsgrund vereinbart wurde, kein Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034792Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0080OB00527_8200000_001