RS OGH 1983/3/24 8Ob527/82, 1Ob100/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

ABGB §1502
HGB §414 Abs1

Rechtssatz

Wo das Gesetz (§ 1502 ABGB) eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbietet, können auch andere als die im Gesetz genannten Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe durch Parteienvereinbarung nicht wirksam festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 414 Abs 1 HGB jedoch, der anordnet, daß die Verjährungsfrist durch Vertrag verlängert werden kann, besteht daher auch gegen die Gültigkeit einer vertraglichen Regelung, mit der ein im Gesetz nicht genannter Hemmungsgrund vereinbart wurde, kein Bedenken.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 527/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 527/82
    Veröff: SZ 56/53 = EvBl 1983/159 S 601
  • 1 Ob 100/02s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 100/02s
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechungswirkung ist nicht nur die (erfolgreiche) Rechtsverfolgung, sondern auch, dass die Klage zulässiger Weise eingebracht wurde, hätten es die Parteien doch sonst in der Hand, entgegen der ausdrücklichen Anordnung in §1502 ABGB eine längere als die gesetzliche Verjährungsfrist im Wege eines paktierten Versäumungsurteils zu vereinbaren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034792

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0080OB00527_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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