RS OGH 1990/12/4 6Ob599/82, 3Ob555/87, 1Ob579/88, 4Ob553/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1983
beobachten
merken

Rechtssatz

Wie jeder Gastwirt verpflichtet ist, für die gefahrlose Benützung der den Besuchern seines Lokales zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen, so sind auch deren Benützer grundsätzlich zur Anwendung der verkehrsüblichen und unter Umständen auch zur Anwendung erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023430

Dokumentnummer

JJR_19830325_OGH0002_0060OB00599_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten