RS OGH 1983/4/7 6Nd506/83

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Veröffentlicht am 07.04.1983
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Norm

JN §31 I

Rechtssatz

Ist nach dem Verfahrensstand in einem Verlassenschaftsverfahren zunächst festzustellen, ob und welche Angehörigen des Erblassers aus der zweiten und dritten Linie kraft Gesetzes zu Erben berufen sind, allenfalls ein Ediktalverfahren gemäß § 128 AußStrG durchzuführen; so ist es nicht zweckmäßiger, diese Verfahrensschritte anstatt durch das bisherige Abhandlungsgericht durch jenes Gericht vornehmen zu lassen, in dessen Sprengel sich das aus Liegenschaften bestehende erblasserische Vermögen befindet.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 506/83
    Entscheidungstext OGH 07.04.1983 6 Nd 506/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046254

Dokumentnummer

JJR_19830407_OGH0002_0060ND00506_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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