RS OGH 1983/4/12 4Ob328/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1983
beobachten
merken

Norm

KSchG §3

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat bei Bargeschäften bewußt davon abgesehen, den Unternehmer generell zur Ausstellung einer Vertragsurkunde zu verpflichten; unterbleibt eine schriftliche Beurkundung, dann hat dies nach dem letzten Satz des § 3 Abs 1 KSchG nur eine Verlängerung der - sonst einwöchigen - Rücktrittsfrist auf einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages zur Folge. "Abonnement-Bestellscheine"

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065457

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00328_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten