RS OGH 1983/4/12 9Os57/83

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

StGB §131

Rechtssatz

Für die Annahme der Qualifikation des § 131 StGB ist erforderlich, daß der Bedrohte die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben auch wahrgenommen hat, weil diese erst dadurch als Mittel zur Erhaltung der weggenommenen Beute wirksam werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093810

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0090OS00057_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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