RS OGH 1983/4/12 4Ob319/83

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

UrhG §87a

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung des Verletzers zur Rechnungslegung nicht etwa an die Rechtsverletzung selbst und damit an das Entstehen eines Anspruches auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinnes geknüpft; er verlangt vielmehr nur das Bestehen einer solchen Verpflichtung, zu deren Vorbereitung und Durchsetzung dem Verletzten jetzt eben auch der neugeschaffene Anspruch auf Rechnungslegung zu Gebote stehen soll. Daraus folgt, daß seit dem 01.07.1982 ein Begehren auf Rechnungslegung auch zur Vorbereitung solcher Entgeltansprüche, Vergütungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Gewinnherausgabeansprüche gestellt werden kann, die sich auf Zeiträume vor dem genannten Zeitpunkt beziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 319/83
    Veröff: RdW 1983,10 = ÖBl 1984,26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077478

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00319_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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