RS OGH 1983/4/12 4Ob20/82 (4Ob21/82)

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

HbG §20

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber keine Entlassung ausgesprochen, sondern ausdrücklich erklärt, das (vermeintlich) zustehende Entlassungsrecht "in das gelindere Mittel der Aufkündigung zu wandeln" und hat er deshalb die Arbeitsverhältnisse der Hausbesorger unter Einhaltung einer längeren als der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist aufgekündigt, geht die abschließende Erklärung, sich "für den Streitfall die Geltendmachung aller aus einer Entlassung zustehenden Rechte vorzubehalten", ins Leere.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/82
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 20/82
    Veröff: RdW 1983,85 = Arb 10242 = MietSlg XXXV/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063185

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00020_8200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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