RS OGH 2010/9/3 4Ob539/83, 2Ob583/85, 9Ob92/09h

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

KO §7

Rechtssatz

Wurde das erstgerichtliche Urteil erst nach der Konkurseröffnung zugestellt, wurde die Rechtsmittelfrist dadurch nicht in Lauf gesetzt. Eine trotzdem angeordnete Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung sowie deren Durchführung sind infolge der Verfahrensunterbrechung an sich unwirksam geblieben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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