RS OGH 1983/4/12 9Os20/83, 11Os12/84

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

StGB §167 Abs2 Z1

Rechtssatz

Schadensgutmachung (durch restitutio in integrum nach Diebstahl) erfordert, daß die gestohlenen Gegenstände dem Bestohlenen selbst oder zumindest auf eine solche Art zurückgestellt werden, daß sie in die Verfügungsgewalt des Geschädigten gelangen (vgl EvBl 1966/291, 1969/418); ein Zurücklassen des Diebsguts an einem öffentlichen Ort in der Hoffnung, man werde die Gegenstände finden und dem Eigentümer zurückgeben, reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 20/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 9 Os 20/83
  • 11 Os 12/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 11 Os 12/84
    nur: Ein Zurücklassen des Diebsguts an einem öffentlichen Ort in der Hoffnung, man werde die Gegenstände finden und dem Eigentümer zurückgeben, reicht nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095346

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0090OS00020_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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