RS OGH 1983/4/12 4Ob535/83, 2Ob202/99s, 8Ob207/02b, 6Ob9/02w, 1Ob293/03z, 6Ob135/04b, 5Ob4/08m

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

MRG §30 Abs3 Satz2

Rechtssatz

Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Verwendung des Wortes "Miethaus" im § 30 Abs 3 MRG anstelle des im § 19 Abs 3 MG verwendeten Wortes "Haus" bedeutet jedenfalls in bezug auf die Anwendung der Sperrfrist auf Eigentumswohnungen mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Normzweck keine inhaltliche Änderung. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden (vgl SZ 51/151).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 535/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 535/83
    Veröff: EvBl 1983/103 S 397
  • 2 Ob 202/99s
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 202/99s
    nur: Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden (vgl SZ 51/151). (T1)
  • 6 Ob 9/02w
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 9/02w
    Auch; Beisatz: Die zehnjährige Sperrfrist des §30 Abs 3 Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw. Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden. (T2)
  • 8 Ob 207/02b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 207/02b
    nur T1
  • 1 Ob 293/03z
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 293/03z
    Vgl auch; Beisatz: Diese Kündigungsbeschränkung ist auf Eigentumswohnungen und auch auf Stockwerkseigentum an Wohnungen anzuwenden; die nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG grundsätzlich erforderliche Interessenabwägung entfällt. (T3); Veröff: SZ 2004/21
  • 6 Ob 135/04b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 135/04b
    Auch
  • 5 Ob 4/08m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 4/08m
    Vgl auch; nur: Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG gilt auch für Eigentumswohnungen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070796

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00535_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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