RS OGH 1983/4/12 10Os31/83

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

StGB §32 ff
StGB §39
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und an sich die Voraussetzungen des § 39 StGB gegeben sind, muß das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat (Taten) bleiben.Auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und an sich die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB gegeben sind, muß das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat (Taten) bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090854

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0100OS00031_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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