RS OGH 1983/4/13 1Ob817/82, 1Ob659/85

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Veröffentlicht am 13.04.1983
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Norm

ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

Es handelt sich nicht mehr um einen nur verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßt hätte, wenn das Klagebegehren um 13,5 Prozent eingeschränkt wurde und dadurch der S 15.000,-- übersteigende Streitwert unter diese für die Kostenbemessung bedeutsame Wertgrenze sank.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035983

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00817_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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