RS OGH 2022/9/14 3Ob511/83, 1Ob658/83, 4Ob143/90, 7Ob535/91, 1Ob41/91, 4Ob84/92, 6Ob2197/96y, 6Ob173

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Veröffentlicht am 13.04.1983
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Norm

ABGB §1330 Abs1 A
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Aus § 1330 ABGB und den §§ 111 ff StGB ergibt sich, dass das Recht auf Ehre ein Persönlichkeitsrecht ist, das als solches absoluten Schutz genießt. Der Schutz der Ehre ist dabei umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt.Aus Paragraph 1330, ABGB und den Paragraphen 111, ff StGB ergibt sich, dass das Recht auf Ehre ein Persönlichkeitsrecht ist, das als solches absoluten Schutz genießt. Der Schutz der Ehre ist dabei umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des Paragraph 1330, ABGB beschränkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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