Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Nicht grundsätzlich, sondern nur wegen des vereinbarten Ausmaßes gröblich benachteiligende und demnach unzulässige Klauseln können über Anfechtung nur insoweit beseitigt werden, als sie eine über das zulässige Maß hinausgehende Belastung mit sich bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016924Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_006