RS OGH 2002/1/30 1Ob581/83, 1Ob704/83, 1Ob694/87, 8Ob38/90, 7Ob3/02w

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Veröffentlicht am 13.04.1983
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Rechtssatz

Wird auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis auf Grund eines dem Vertragspartner zuzurechnenden Verhaltens aus wichtigen Gründen vom anderen gelöst (außerordentliche Kündigung), wird dadurch das Recht, den Ersatz des durch die Vertragsverletzung zugefügten Schadens zu fordern, nicht beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018361

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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