RS OGH 1983/4/13 11Os29/83, 13Os79/00, 11Os28/11v, 13Os12/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1983
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Norm

StGB §156 Abs1

Rechtssatz

Verheimlichen eines Vermögensbestandteils und Verringern des Vermögens zum Schein liegt vor, wenn ein Vermögensbestanteil der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird, was auch durch Irreführung über das Eigentum an einer Sache geschehen kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 29/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 11 Os 29/83
    Veröff: EvBl 1984/66 S 247
  • 13 Os 79/00
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 79/00
    Beisatz: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Vermögensbestandteilen (wie etwa im § 99 KO vorgesehen) ist keine unabdingbare Voraussetzung für ein tatbildliches Verheimlichen. (T1)
  • 11 Os 28/11v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 28/11v
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T3)
  • 13 Os 12/18t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 12/18t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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