Norm
ABGB §484Rechtssatz
Ist bei der anläßlich der Teilung eines unbebauten Grundstückes erfolgten Einräumung eines Wegerechtes die Nutzung des herrschenden Grundstückes nicht bereits auf Grund eines bestehenden oder in Ausarbeitung begriffenen Flächwidmungsplanes auf Wohnzwecke beschränkt, ist im Zweifel anzunehmen, daß auch Fahrten mit LKWs für einen später auf dem herrschenden Grundstück geführten Frächtereibetrieb zulässig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011813Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00555_8300000_002