RS OGH 2024/11/19 1Ob588/83; 7Ob573/91; 6Ob98/00f; 6Ob235/01d; 10Ob88/04w; 9Ob7/09h; 9Ob50/10h; 6Ob8

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Veröffentlicht am 13.04.1983
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Rechtssatz

Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen, weil auch dieser Kostenersatzanspruch akzessorisch ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 588/83
  • RS0036022">7 Ob 573/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 573/91
    Veröff: RZ 1992/26 S 71
  • RS0036022">6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
  • RS0036022">6 Ob 235/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 235/01d
    nur: Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen. (T1)
  • RS0036022">10 Ob 88/04w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 88/04w
    nur T1; Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T2)
  • RS0036022">9 Ob 7/09h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 7/09h
    Vgl; Beisatz: Die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, sodass also das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung, sondern primär aus anderen Gründen eingeholt wird. (T3); Beisatz: Die Beurteilung, ob nach dem zu beurteilenden konkreten Vorbringen ein Gutachten nicht primär zur Vorbereitung eines Rechtsstreits eingeholt wurde, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T4)
  • RS0036022">9 Ob 50/10h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
    Veröff: SZ 2010/91
  • RS0036022">6 Ob 82/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 82/11v
    Vgl; Beisatz: Die Kosten des Verfahrens über Anträge auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 Abs 2 PSG sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen. (T5); Veröff: SZ 2011/74
  • RS0036022">1 Ob 55/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
    nur T1
  • RS0036022">5 Ob 188/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 5 Ob 188/23t
    Beisatz wie T1
  • RS0036022">10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    Beisatz: Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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