RS OGH 1983/4/13 3Ob55/83

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Veröffentlicht am 13.04.1983
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Norm

EO §94
EO §295
  1. EO § 295 heute
  2. EO § 295 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 295 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Ob die Behörde, die zur Anweisung der Gehaltsbezüge des Verpflichteten berufen ist, nach dem jeweiligen Stand der Neuordnung des Besoldungsverfahrens des Bundes im Antrag richtig bezeichnet ist, ist bei der Exekutionsbewilligung nicht nachzuprüfen und kann nicht zum Anlaß genommen werden, die Exekutionsbewilligung zu verweigern, wenn namentlich die Stelle ohnehin an einem Ort gelegen ist und daher mit der Zumittlung an die richtige Dienststelle zu rechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 55/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 55/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002736

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0030OB00055_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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