Norm
ABGB §1052 B1Rechtssatz
Mit der exekutiven Versteigerung des Hauses, an dem eine mangelhafte Werkleistung erbracht wurde, fällt das Interesse des Bestellers an einer Verbesserung weg. Das Recht des Bestellers, die gesamte Gegenleistung bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes zu verweigern, erlischt daher mit der exekutiven Versteigerung des mangelhaften Werkes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018