RS OGH 1983/4/13 1Ob817/82, 7Ob22/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1983
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Norm

ABGB §1052 B1
ABGB §1170

Rechtssatz

Mit der exekutiven Versteigerung des Hauses, an dem eine mangelhafte Werkleistung erbracht wurde, fällt das Interesse des Bestellers an einer Verbesserung weg. Das Recht des Bestellers, die gesamte Gegenleistung bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes zu verweigern, erlischt daher mit der exekutiven Versteigerung des mangelhaften Werkes.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 817/82
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 817/82
    Veröff: SZ 56/59 = RZ 1984/85 S 255
  • 7 Ob 22/14g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 22/14g
    nur: Mit der exekutiven Versteigerung eines Hauses, an dem eine mangelhafte Werkleistung erbracht wird, fällt das Interesse des Bestellers an einer Verbesserung weg. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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