RS OGH 1983/4/14 7Ob573/83, 1Ob23/01s, 1Ob229/00h, 1Ob21/08g, 9Ob10/10a, 7Ob50/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1983
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Norm

EO §331 A
EO §331 B
MG §19 Abs4 E
MRG §30 Abs2 Z4 B

Rechtssatz

Das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot macht privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken und auch nur dieser gegenüber. Die Zwangsverwaltung kann daher die Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht beeinträchtigen. Insbesonders steht sie auch einer Übertragung der Mietrechte nach § 19 Abs 4 MG nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 573/83
    Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 573/83
    Veröff: SZ 56/67
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Auch; Beisatz: Der Verpflichtete kann Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam sein können. (T1); Veröff: SZ 74/54
  • 1 Ob 229/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 229/00h
    Auch; Beisatz: Der Bestandnehmer des Verpflichteten muss einem Bestandnehmer weichen, der sein Recht aus einem während der Dauer der Zwangsverwaltung mit dem Zwangsverwalter geschlossenen Bestandvertrag ableiten kann, und zwar auch für die Zeit nach der Einstellung der Zwangsverwaltung. Der vom Verpflichteten geschlossene Bestandvertrag wird daher nach der Einstellung der Zwangsverwaltung nur dann voll wirksam, wenn der Zwangsverwalter keinen anderen über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Bestandvertrag abgeschlossen hat. (T2); Veröff: SZ 74/94
  • 1 Ob 21/08g
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 21/08g
    Auch; nur: Das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot macht privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken und auch nur dieser gegenüber. (T3)
  • 9 Ob 10/10a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 10/10a
    nur T3
  • 7 Ob 50/18f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 50/18f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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