Norm
ZPO §236 ARechtssatz
Der gemäß § 236 ZPO gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist ein Sachantrag, dessen Übergehung die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO ergänzungsbedürftig macht.Der gemäß Paragraph 236, ZPO gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist ein Sachantrag, dessen Übergehung die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ergänzungsbedürftig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039510Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017