Norm
AKHB Art6 Abs2 litbRechtssatz
Die Beweislast für das (Nichtvorliegen) Vorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Lenkers eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges trifft im Fall des Art 6 Abs 2 lit b AKHG den Versicherer (anspruchsbegründende Tatsache, objektiver Nachweis der Obliegenheitsverletzung) und nur im Fall des Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB den versicherten Lenker, der durch Verweigerung der Blutabnahme die Obliegenheitsverletzung (Aufklärungspflicht) objektiv bereits erfüllt hat, sodass ihm der Kausalitätsgegenbeweis obliegt.Die Beweislast für das (Nichtvorliegen) Vorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Lenkers eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges trifft im Fall des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHG den Versicherer (anspruchsbegründende Tatsache, objektiver Nachweis der Obliegenheitsverletzung) und nur im Fall des Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB den versicherten Lenker, der durch Verweigerung der Blutabnahme die Obliegenheitsverletzung (Aufklärungspflicht) objektiv bereits erfüllt hat, sodass ihm der Kausalitätsgegenbeweis obliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073440Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009