RS OGH 1983/4/19 5Ob578/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1983
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Norm

ABGB §547
ABGB §1022
EVHGB Art8 Nr10
ZPO §35 Abs1

Rechtssatz

Der ruhende Nachlaß bedarf für den rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters. Soweit eine Person selbst durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einen Sachwalter auch für die Zeit nach ihrem Tode bestellt hat (§ 1022 ABGB Art 8 Nr 10 EVHGB, § 35 ABS 1 ZPO ), vertritt dieser auch den Nachlaß nach den Regeln, die auf das Bestellungsgeschäft anwendbar sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 578/83
    Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 578/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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