RS OGH 2025/4/29 8Ob264/82; 7Ob624/88; 7Ob68/97v; 1Ob166/24d

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Veröffentlicht am 21.04.1983
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Rechtssatz

Die Anordnung einer Legalzession hat mit dem Gedanken der Vorteilsausgleichung insoweit nichts zu tun, als das Gesetz in diesen Fällen eindeutig davon ausgeht, daß die Zuwendung des Dritten nicht auf den Schaden angerechnet wird, der Ersatzanspruch daher in voller Höhe bestehen bleibt und im Umfang der erbrachten Leistung auf den Dritten übergeht. Es handelt sich in Wahrheit um ein Problem der aktiven Klagslegitimation des Geschädigten. Hat ein Legalzessionar eine übergangene Schadenersatzforderung an den Geschädigten rückzediert, erlangt dieser wieder seine aktive Klagslegitimation.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 264/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 264/82
  • RS0022707">7 Ob 624/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 624/88
  • RS0022707">7 Ob 68/97v
    Entscheidungstext OGH 19.03.1997 7 Ob 68/97v
  • RS0022707">1 Ob 166/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 166/24d
    vgl; Beisatz: Während der Versicherer als Legalzessionar (im Rahmen des Deckungsfonds) Regressansprüche gegen den Schädiger erwirbt, verliert der Geschädigte in demselben Ausmaß, in dem sein Schaden durch die Leistung des Versicherers gedeckt ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022707

Im RIS seit

21.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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