RS OGH 1983/4/21 13Os7/83, 12Os64/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1983
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §202 Abs1

Rechtssatz

1.) Rechtsfrage ist nur die Eignung, mit Rücksicht auf die Verhältnisse etc begründete Besorgnisse einzuflößen. Ob die Drohung auf die bedrohte Person einen solchen Eindruck gemacht hat, daß sie sich deshalb zum Beischlaf hingab, ist Beweisfrage.

2.) Die Lebenserwartung des Täters (ob er die Möglichkeit, seine Drohung zu verwirklichen, noch erleben werde) und die Wahrscheinlichkeit einer Selbstbelastung (Gefahr einer - weiteren ! - Strafverfolgung bei Verwirklichung der Drohung) sind sachverhaltsmäßige Spekulationen auf mögliche, aber nicht notwendige Ereignisse in der Zukunft, die bei jeder gefährlichen Drohung angestellt werden könnten! Darauf ist weder in der Erledigung der Rechtsrüge noch sonst einzugehen.

3.) Die Ankündigung gegenüber einem Mädchen im siebzehnten Lebensjahr, das einen Freund hat, dem zukünftigen Gatten in der Hochzeitsnacht zu sagen, daß das Mädchen in der Kindheit mit seinem Stiefvater geschlechtlich verkehrte, ist keineswegs unrealistisch. Die Eignung der Äußerung, begründete Besorgnisse (Verletzung an der Ehre) einzuflößen, kann darum zwangslos bejaht werden, hebt doch § 74 Z 5 StGB "auf die Verhältnisse" ab.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 7/83
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 13 Os 7/83
    Veröff: EvBl 1984/37 S 134
  • 12 Os 64/84
    Entscheidungstext OGH 09.05.1984 12 Os 64/84
    Vgl auch; nur: Rechtsfrage ist nur die Eignung, mit Rücksicht auf die Verhältnisse etc begründete Besorgnisse einzuflößen. Ob die Drohung auf die bedrohte Person einen solchen Eindruck gemacht hat, daß sie sich deshalb zum Beischlaf hingab, ist Beweisfrage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092168

Dokumentnummer

JJR_19830421_OGH0002_0130OS00007_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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