Norm
StGB §42 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einer durch das gezielte Nachwerfen eines Gummihammers aus geringer Entfernung hervorgerufenen (mit einer einwöchigen Gesundheitsstörung des Opfers verbundenen) Körperverletzung ist geringe Schuld zu verneinen und das Strafbarkeitserfordernis aus generalpräventiven Gründen zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091793Dokumentnummer
JJR_19830421_OGH0002_0130OS00040_8300000_001