RS OGH 1983/4/21 8Ob264/82, 2Ob165/08s

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Veröffentlicht am 21.04.1983
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Norm

VersVG §67

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 67 VersVG gilt für den gesamten Bereich der Schadensversicherung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 264/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 264/82
  • 2 Ob 165/08s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 165/08s
    Auch; Beisatz: Nur in der Summenversicherung ist § 67 VersVG nicht anwendbar. (T1); Beisatz: Der Anspruch aus einer Schadensversicherung dagegen geht auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dadurch wird der wirtschaftliche Ausgleich auf Seite des Schadenersatzpflichtigen herbeigeführt. Denn bei jenen Versicherungszweigen, bei denen sich der Ersatzverpflichtete auf seine Leistung jene Beträge anrechnen kann, die der Geschädigte vom Versicherer erhalten hat, muss er andererseits diese Beträge infolge der erwähnten Legalzession an den Versicherer leisten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081237

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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